EINBINDUNG VON GOOGLE FONTS RECHTSWIDRIG?

Die Einbindung von Webinhalten ohne Einwilligung der Besucher ist rechtswidrig. So der Entschluss des Landesgerichts München.

Das Landesgericht München hat entschieden, dass das Einbinden von Webinhalten, wie zum Beispiel Google Fonts, gegen die DSGVO verstößt. Zumindest, wenn dies ohne die Einwilligung der Webseitenbesucher geschieht. Dem Betreiber der Webseite droht eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.

Beim Aufruf einer Webseite mit extern eingebundenen Inhalten wird die IP-Adresse des Besuchers – und damit personenbezogene Daten – an den Server weitergeleitet, auf denen diese Inhalte gehostet werden. Liegt dieser Server in den USA, entspricht das nicht der DSGVO. Betroffen sind dabei nicht nur Google Fonts, sondern jegliche Elemente, die von einem externen Server in den USA bezogen werden.

Um eine potenzielle Klage zu umgehen, können Inhalte wie Google Fonts, Icons etc. lokal eingebunden und damit selbst gehostet werden. Alternativ könnte auch ein Consent-Banner verwendet werden, um die Einwilligung der Besucher einzuholen – ähnlich wie es auch bei Cookies gebräuchlich ist.

Grundsätzlich ist die Rechtslage unklar, ob und zu welchen Bedingungen personenbezogene Daten an Dritte übermittelt werden dürfen. Sollte sich die Ansicht des Landesgerichts München aber durchsetzen, sind viele Webseitenbetreiber im europäischen Raum nicht vor möglichen Klagen geschützt.

Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es jedoch ratsam, Google Fonts lokal einzubinden. Gerne können Sie sich an uns wenden und wir überprüfen die Einbindung von Google Fonts und Co auf Ihrer Webseite für Sie!

Mit diesem Tool können Sie schnell selbst überprüfen, ob Ihre Website Google Fonts verwendet:
Google-Fonts-Checker